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   LG Hamburg, 16.01.2019 - 319 O 109/18   

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https://dejure.org/2019,10315
LG Hamburg, 16.01.2019 - 319 O 109/18 (https://dejure.org/2019,10315)
LG Hamburg, Entscheidung vom 16.01.2019 - 319 O 109/18 (https://dejure.org/2019,10315)
LG Hamburg, Entscheidung vom 16. Januar 2019 - 319 O 109/18 (https://dejure.org/2019,10315)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 241 Abs 2 BGB, § 280 BGB, § 311 Abs 2 BGB, § 286 ZPO
    Prospekthaftung bei Beteiligung an einem Schiffsfonds: Inhaltliche Anforderungen an den Prospekt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.04.2012 - II ZR 75/10

    Prospekthaftung: Nichteintritt der prognostizierten Nettodurchschnittsverzinsung

    Auszug aus LG Hamburg, 16.01.2019 - 319 O 109/18
    Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 1312, m.w.N.).
  • BGH, 24.04.2014 - III ZR 389/12

    Prospekthaftung bei Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds:

    Auszug aus LG Hamburg, 16.01.2019 - 319 O 109/18
    Als Mittel der Aufklärung genügt regelmäßig, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH; NJW-RR 2014, 1075 f.).
  • BGH, 11.02.2014 - II ZR 273/12

    Prospekthaftung im weiteren Sinne: Tatsächliche Vermutung der Kausalität einer

    Auszug aus LG Hamburg, 16.01.2019 - 319 O 109/18
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (vgl. BGH, WM 2014, 661 ff).
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